Redner(in): Richard von Weizsäcker
Datum: 9. September 1986
Der Deutsche Juristentag hat sich in seiner weit über hundertjährigen Geschichte zu einem unersetzlichen Gesprächsforum entwickelt. Prägende Impulse für Rechtsdenken, Rechtsempfinden und Rechtspraxis in Deutschland gehen von ihm aus.
Der Verein ist aus den rechtlichen und politischen Ideen des frühen Liberalismus entstanden. Auf dieser Grundlage entwickelte er eine eindrucksvolle Tradition des juristischen Diskurses. Gepflegt und gefördert wurde sie durch seine besonnene Leitung, die eine gute Balance zwischen Bewahren und Erneuerung hielt.
So wuchs im Deutschen Juristentag ein wichtiges Stück Rechtskultur heran. Sie immunisierte gegen Autoritätsgläubigkeit ebenso wie gegen missbräuchliche Einflüsse von außen. In schwerer Zeit vermittelte sie die Einsicht zur Notwendigkeit der Selbstauflösung, als anders die Kontinuität des eigenen Anspruchs nicht mehr durchzuhalten war.
Der nach dem Zusammenbruch des Nationalsozialismus neubegründete Juristentag gewann darauf zusätzlich Legitimation und Kraft. Zu keiner Zeit ließ er sich darauf ein, nur der "Bratenwender des Gesetzes" ( Heine ) zu sein. In offener Diskussion griff er vielmehr die rechtspolitisch dringlichen, vielfach brisanten, zukunftsorientierten Fragen des Lebens auf.
Er ließ sich von ihnen anregen und aufwallen, manchmal auch vom Zug zu politischer Ideologie anfechten. Aufs Ganze gesehen verstand er es jedoch, auch in gärenden Jahren Form und Inhalt seiner Beratungen zusammenzuhalten.
Ein Rückblick auf behandelte Themen der letzten Jahrzehnte - Entfaltung des Arbeitsrechts, Systematik des Unternehmensrechts, Haftungsrecht unter gewandelten wirtschaftlichen Bedingungen, Sexualstrafrecht, Ehe- und Familienrecht, die Rolle der Justiz im Nationalsozialismus, Datenschutz, um nur einige wichtige zu nennen - lassen Realitätssinn und Augenmaß in der Bestimmung der Verhandlungsgegenstände erkennen.
Dank einer disziplinierten, intensiven Vorbereitung und einer zumeist jedenfalls konzentrierten und niveaureichen Diskussion während seiner Tagungen hat der Juristentag einen außerordentlichen, erheblichen Einfluss auf Gesetzgebung und Rechtswesen erlangt. Nicht selten wurde er die Stimme oder gar das Gewissen der Juristen genannt. Darin liegen hohe Anerkennung und große Verpflichtung zugleich.
Der Juristentag hat Einrichtung, Aufbau und Entfaltung des demokratischen Rechtsstaates kritisch und anregend begleitet.
Nach vierzig Jahren dürfen wir feststellen, dass sich die Juristen insgesamt bei dieser Aufgabe bewährt haben. Der Rechtsstaat ist nie endgültig gesichert. Er hat aber in der Bundesrepublik Deutschland eine Verankerung im allgemeinen Bewusstsein und eine Festigung in seiner Struktur erfahren, die ihn auch im Falle heftiger Anstürme schützen. Er ist nicht schmückende Fassade, sondern Essenz unseres Staatsverständnisses.
Grundlegende Weichenstellungen standen am Anfang der Nachkriegszeit. Während die Weimarer Verfassung nur wie ein dünner Firnis die damalige Gesellschaft mit ihren Gegensätzen zwischen antidemokratischer Restauration und sozialer Revolution überzog, durchdringt das Grundgesetz unser politisches und gesellschaftliches Leben.
Die unantastbare Würde des Menschen ( Artikel 1 des Grundgesetzes ) und die ihr folgenden Grundrechte bestimmen zusammen mit der von Artikel 20 ausgehenden Architektur der staatlichen Gewalten unsere politischen und rechtlichen Grundgedanken. Aus der Staatswirklichkeit wurde Verfassungswirklichkeit.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Verfassungsstaat. An nichts wird dies deutlicher als an Rang und Wirkung der Verfassungsgerichtsbarkeit. Jedermann steht sie offen. Letztverbindlich entscheidet sie über die Verfassungsmäßigkeit allen staatlichen Handelns, vom Verwaltungsakt bis zum völkerrechtlichen Vertrag, von der Gesetzesauslegung durch die Amtsgerichte bis zur Rechtssetzung der Legislative.
Verständlicherweise werfen Umfang und Praxis dieser Befugnisse auch Fragen auf. Führt er auf die Dauer nicht zu einer Abschwächung politischer Verantwortlichkeit? Behält insbesondere der Gesetzgeber sein Gewicht gegenüber dem Verfassungsgericht? Verstärkt sich die Tendenz nicht immer mehr, Streitfragen im Prozesswege abzuhandeln, anstatt sie der politischen Entscheidung zu überlassen? Ist wirklich jedes Gesetz ein Verfassungsauftrag? Überfordern wir nicht das Grundgesetz?
Die Entwicklung, die zu solchen Fragen geführt hat, bedarf unserer gesammelten Aufmerksamkeit. Ich komme darauf zurück. Dennoch bleibt festzuhalten, dass die rechtsstaatliche Bindung und Bändigung aller politischen Macht ein großer Erfolg ist.
Dass es um die Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland noch nie zu einem Verfassungskonflikt gekommen ist, dürfen wir mit Fug und Recht als ein Reifezeugnis unseres Rechtsstaates auffassen. Ihm entspricht das hohe Ansehen, das das Gericht bei der Bevölkerung genießt.
Einen Rechtsstaat gibt es in Deutschland nicht erst seit der Gründung der Bundesrepublik. Vielmehr konnten wir an humanistische Traditionen und rechtliche Institutionen anknüpfen, die weit in vorrepublikanische und vordemokratische Zeiten zurückreichen.
Vor wenigen Wochen haben wir den 200. Todestag Friedrichs des Großen begangen. Seine Maxime: "Vor Gericht müssen die Gesetze sprechen, und der Herrscher muss schweigen", kennzeichnet eine auch im Vergleich zu benachbarten Ländern frühe Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit auf deutschem Boden.
Die Demokratie ist uns jedoch spät zugewachsen. Erst die Verbindung von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie im Verfassungsstaat des Grundgesetzes hat die Stabilität unserer Rechtsordnung ermöglicht, auf die wir getrost stolz sein dürfen. Dieser Verbindung verdanken wir es auch, dass die Rechtsordnung nicht erstarrte, sondern die Dynamik des gesellschaftlichen Wandels walten ließ, sie dabei aber in rechten Bahnen hielt.
Das Unternehmensrecht wurde gemäß der Einsicht weiterentwickelt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer Interessengegner und Interessenpartner in einem sind. Mit der Sozialgesetzgebung wurde ein nicht lückenloses, aber im ganzen doch reißfestes Netz der sozialen Sicherung geschaffen. Die Weiterentwicklung des Arbeitsrechts entstand aus der Spruchpraxis der Gerichte.
Mit dem Stabilitäts- und Wachstumsgesetz und der Finanzreform von 1969 setzte sich der Staat instand, seinen gewandelten volkswirtschaftlichen und der allgemeinen Daseinsvorsorge dienenden Aufgaben besser gerecht zu werden. Strafrecht und Strafvollzug wurden humanisiert. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Rechtsordnung weiter vorangekommen als bisher in der gesellschaftlichen Wirklichkeit.
Dies sind nur Ausschnitte. Sie zeigen eine entwicklungsfähige und lebendige Rechtsordnung, freilich oft voller strittiger Fragen und nie vollkommen.
Davon gewinnt man ein Bild, wenn man die unter Juristen geführten Diskussionen verfolgt. Es ist auffällig, wie kritisch sie selbst sich mit dem Zustand der Rechtsordnung auseinandersetzen. Ich nenne nur einige der besonders häufig genannten Mängel:
Solche Befunde sind vielfach belegt und zutreffend, selbst dort, wo sich einige von ihnen gegenseitig zu widersprechen oder aufzuheben scheinen. Vorschläge für Abhilfe gibt es in Fülle. Nicht all zu viel davon wurde bisher realisiert, und wo dies geschehen ist, bleibt das Gefühl spürbarer Entlastung hinter den Erwartungen weit zurück.
Ist die Tendenz zu einem vom Gesetz nicht mehr beherrschbaren, sich verzettelnden und für den einzelnen Bürger undurchschaubaren, uns alle verstrickenden System aufzuhalten? Haben wir es mit einem Sachzwang wachsender Komplexität heutiger Lebensverhältnisse und Ansprüche zu tun, der uns schon über den Kopf gewachsen ist?
Wie weit verbreitet solche Sorgen sind, bezeugt die Ansicht eines sechzehnjährigen Schülers in einem Aufsatzwettbewerb: "... und über allem schwebt die Justitia, jene schon etwas ältliche Dame, die schon lange die Übersicht verloren hat." Hinter dem liebenswürdigen, charmanten Spott dieser Worte steht das elementare Verlangen nach Verständlichkeit und Gerechtigkeit, vor dem wir Rede und Antwort zu stehen haben.
Es wird wenig nützen, nur an Symptomen herumzukurieren. Insbesondere erweist es sich immer wieder als unzureichend, die beschriebenen Mängel nur durch Änderungen rechtstechnischer Art zu beseitigen.
Zwar wird zu Recht verlangt, die Gesetze zu entschlacken und ihre Flut einzudämmen. Die Lust zum Kampf gegen den Teufel im Detail geht zu weit, wenn eine Geldbuße entrichtet werden muss, weil jemand kein beleuchtbares Hausnummernschild hat, während er die Hälfte dieser Buße zu zahlen hat, wenn er zwar eine solche Installation besitzt, sie aber im defekten Zustand lässt.
Solches abzustellen, wird uns jedoch nicht davon entlasten, die Notwendigkeit neuer rechtlicher Regelungen zu prüfen, zum Beispiel bei den großen und schwierigen Materien, die diesen Juristentag beschäftigen.
Sicher können wir den Gang zum Richter erschweren. Aber verschöben wir damit die Chance, zu seinem Recht zu kommen, nicht zugunsten des cleveren, des ohnehin durchsetzungsfähigen Bürgers?
Die Zahl der Prozesse hat zugenommen, aber ungefähr im gleichen Maße auch die Zahl der Richter. Ist eine weitere Planstellenvermehrung wirklich der geeignete Weg, um die unbestreitbare Überlastung der Gerichte zu vermindern?
Patentrezepte gibt es gewiss nicht, auch nicht aus dem schönen Land Utopia. Wir werden unsere Rechtsordnung nicht nach dem Beispiel orientieren können, welches Jonathan Swift seinen Gulliver im Lande der Riesen finden lässt und wo es heißt: "Kein Gesetz darf in diesem Land an Worten die Zahl der Buchstaben des Alphabets, nämlich zweiundzwanzig, überschreiten. Aber die wenigsten erreichen tatsächlich diese Länge. Sie sind in den klarsten und einfachsten Ausdrücken gehalten, und die Leute sind nicht scharfsinnig genug, mehr als eine Auslegung dafür zu finden. Die Herausgabe eines Kommentars zu einem Gesetz gilt als Kapitalverbrechen."
An diesem Heilmittel werden wir nicht genesen. Wichtiger ist es, sich nicht mit der Interpretation und Verfeinerung des vorhandenen Rechts zu begnügen, sondern immer von neuem nach der Aufgabe und Bedeutung des Rechtes, nach seinen Grundlagen und Grenzen zu fragen.
Schon bei der Ausbildung junger Juristen hat dies sein großes Gewicht. Sie stöhnen heute unter der Masse von Gesetzen, deren Auslegung und Anwendung sie mit rechtstechnischer Kombinationskunst lernen müssen. Vom tieferen Sinn und Ziel des Rechts in Staat und Gesellschaft erfahren sie weniger. Es heißt, dass Studenten zur Zeit kaum noch Monographien lesen, sondern nur Kommentarliteratur.
Weder tragen sie die Schuld an einem solchen Zustand, noch befriedigt er sie. Ihre geistigen Kräfte werden einfach zu wenig geweckt. Jura ist keine mechanisch-technische Fertigkeit, sondern einer der großen Entwürfe und Disziplinen menschlichen Denkens und Zusammenlebens. Abhilfe wäre also meines Erachtens sehr verdienstvoll. Wenn dabei auch das Gewicht der Rechtswissenschaft im Wechselspiel mit Rechtssprechung und Gesetzgebung wieder gestärkt würde, so könnte dies ihr und uns allen nur nützen.
Vertieftes Nachdenken über das Recht wird uns auch bei der ständigen Prüfung der Frage helfen, welchen Beitrag die Juristen zu den Problemen ihrer Zeit zu leisten haben. Viele von ihnen gewinnen und vermitteln den Eindruck, als seien sie nur eine Reparaturkolonne, die im Tross einer zumeist recht orientierungslos dahinstolpernden Gesellschaft hinterherläuft, um Schadensfälle zu beheben.
Hat das Recht lediglich eine nacheilende Funktion? Beteiligt es sich an den großen Schlüsselfragen der Epoche nur quasi verwaltend? Oder haben die Juristen auch Mandat und Mittel, vorauszudenken und die Verhältnisse fortzuentwickeln?
Die Frage ist nicht neu, aber immer wieder spannungsreich. Einerseits gilt die unantastbare Verpflichtung auf Recht und Gesetz, als Ausdruck des Respekts vor dem demokratischen Gesetzgeber, als Anerkennung der freiheitlichen Pluralität unserer Gesellschaft und auch als notwendige Besonnenheit im Umgang mit den vielfach scharfen Instrumenten des Rechts. Im beruflichen Selbstverständnis des Juristen steht die Rechtsanwendung im Vordergrund gegenüber den Beiträgen zur Rechtspolitik.
Es gibt ein weises, grundsätzliches Bedürfnis, wonach neue Entwicklungen, neue soziale Wertvorstellungen erst in der Gesellschaft ausdiskutiert und einem Konsens nahegebracht werden sollen, bevor rechtliche Verfestigungen vorgenommen werden. Dahinter steht die ernst zu nehmende Vorstellung eines sanften Rechtes, das nicht Waffe für Ideen und Interessen von Gruppen sein soll.
Es soll vielmehr eine anerkannte Lebensgrundlage bilden, die die Gruppen der Bevölkerung eint, anstatt sie zu entzweien. Als Aufruf zu irgendeiner Form von Gesinnungsjuristerei und zu politischer Instrumentalisierung wäre die Ermunterung der Juristen zur Mitwirkung bei der Diskussion der Zeitthemen gänzlich fehl am Platze.
Auf der anderen Seite aber hat das Recht eine eigene, oft grundlegende Funktion in den Streitfragen der Zeit. Es kann sie nicht entscheiden, aber es darf sich der allgemeinen, suchenden Diskussion nicht entziehen.
Wiederum gibt die Tagesordnung dieses Juristentages dafür gute Beispiele. Man befasst sich hier nicht nur mit den zivilrechtlichen Folgen der künstlichen Befruchtung, sondern mit ihrer Zulässigkeit. Die Sterbehilfe führt zur Frage nach dem Recht auf den eigenen Tod.
Oder ein anderes Thema: Gewiss hat die Psychiatrie vorrangig zu entscheiden, wann ein Mensch in seinem geistigen Zustand so hilflos, so unheilbar oder so gefährdet ist, dass er in einer geschlossenen Anstalt behandelt werden muss. Entmündigung und Einweisung sind besonders schwere Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. Die fürsorgliche Anteilnahme der Umgebung an dem Schicksal der aus der Gesellschaft auf diese Weise Entfernten ist zumeist gering.
Werden diese Vorgänge von der Rechtsordnung nicht - etwa im Vergleich zum Strafverfahren - unter ihrer menschlichen Bedeutung und nur als Randfragen behandelt? Die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland scheint mir in stärkerem Maße auch ein rechtspolitisches Thema zu sein, als man dies bisher erkennen kann.
Ist es richtig, die Grenzen gentechnischer Forschung, Entwicklung und Anwendung administrativen Richtlinien zu überlassen, die außerhalb der Reichweite staatlicher Forschungsförderung unverbindlich bleiben? Sind nicht diese und andere Fragen aus den Grenzbereichen von Naturwissenschaft und Technik von so elementarer Bedeutung für Menschenbild und Menschenrecht, dass sie ohne breite rechtspolitische und rechtsphilosophische Erörterung nicht fundiert entschieden werden können?
Stehen wir wiederum heute nicht vor der Frage, ob wir der Freiheit des Forschens nicht durch punktuelle, oft allzu hastig vollzogene Grenzziehungen, sondern durch eine in größeren Zusammenhängen gedachte rechtliche Grundlage helfen müssen, nicht um Wissenschaftsfreiheit zu beschneiden, sondern um sie für die Zukunft zu gewährleisten?
Aus dem Dialog von Wirtschafts- und Rechtswissenschaft ist um die Jahrhundertwende die Einsicht entstanden, dass eine sich selbst überlassene, von Bindungen unbeschränkte Wirtschaft nicht frei bleiben würde, wirtschaftliche Macht sich vielmehr konzentrieren und schrittweise den Wettbewerb aufheben würde. Dies hat zur rechtlich geschützten und verfassten Marktwirtschaft geführt.
Ist nicht auch der rechtlich verfasste Sozialstaat das Ergebnis einer großen wissenschafltichen Debatte, an der sich Wirtschafts- und Sozialwissenschaftler, Philosophen und Juristen beteiligt haben?
Der Frieden liegt uns allen am Herzen. Theologen und Philosophen, Physiker und Mediziner, Sozial- und Erziehungswissenschaftler und viele andere denken nach und sprechen darüber.
Früher oder später stoßen sie auf die Erkenntnis, die schon das Alte Testament enthält, dass der Frieden ein Werk der Gerechtigkeit sei. Ist es nicht merkwürdig, dass, von guten Ausnahmen abgesehen, die Beteiligung der Juristen an diesem einen, ihrem zentralen, rechtsphilosophischen und-praktischen Thema qualitativ spärlich ist?
Recht ist mehr als Ordnung, Sicherheit und Regelungsmechanismus. Die Verfasser des Grundgesetzes waren sich dessen voll bewusst. Der parlamentarische Rat hat sich für die Bundesrepublik Deutschland zugunsten einer rechtlichen Wertordnung entschieden. Das war ein großer Schritt.
Mit ihm sollte die Lehre nicht nur aus der nationalsozialistischen Unrechtszeit gezogen werden, sondern mehr noch aus Fehlern der Weimarer Republik. Damals war wohl noch zu wenig erkannt worden, dass man sich nicht mehr auf eine dem Recht vorgegebene anerkannte Wertordnung verlassen konnte. Eine allgemein verbindliche, vorrechtliche Ethik war schon seit langer Zeit allmählich immer brüchiger geworden.
Der fürchterliche Absturz des Rechtsstaates nach 1933 hatte auch damit zu tun, dass zu viele Juristen in der Zeit davor sich ihrer Mitverantwortung für die grundlegenden Fragen der Ethik zu wenig bewusst gezeigt hatten. Das Grundgesetz zog daraus eine klare und mutige Konsequenz. Es hat uns damit aber nicht für alle Zeit von der Beschäftigung mit diesem Thema befreit.
Weder ist es an die Stelle der Religion getreten noch kann es aus sich selbst heraus alle die großen ethischen Fragen beantworten, die uns die in rasantem Umbruch stehende moderne Welt grundsätzlich und praktisch stellt.
Es gibt in unserer geschichtlichen Wirklichkeit keine Rechtsethik ohne religiöse Wurzeln. Es gibt keine wichtige Religion ohne einen Bestand rechtsethischer Normen.
Auch in unserer Rechtsordnung haben die ethischen Werte eine religiöse, eine christliche Herkunft. Vielen Menschen in unserer Gesellschaft ist das religiöse Fundament nach wie vor das maßgebliche, aber für viele andere nicht. Das Grundgesetz will und darf sie nicht bedrängen. Was die Verfassung selbst aber an ethischen Aussagen enthält, kann und soll für alle verpflichtend sein.
In diesem Sinne die Verfassung zu nutzen, ohne sie zu überfordern, ist unsere Aufgabe.
Kant schrieb in seiner Kritik der praktischen Vernunft: "Zwei Dinge erfüllen das Gemüt mit immer neuer und zunehmender Bewunderung und Ehrfurcht, je öfter und anhaltender sich das Nachdenken damit beschäftigt: Der bestirnte Himmel über mir und das moralische Gesetz in mir." Es ist die junge Aufklärung, die hier zu uns spricht.
Heute stehen wir noch immer dort, wo Kant uns hinhaben wollte, aber mit schweren Erfahrungen befrachtet. Wir haben erlebt, was es bedeutet, wenn der Mensch - ohne das moralische Gesetz in sich - allein dem bestirnten Himmel gegenübersteht.
Wir sind nicht mehr begeisterte Kinder der Aufklärung, dürfen aber auch nicht Aufklärungspensionäre werden, die glauben, sie könnten von den geistigen Ersparnissen einer früheren Zeit gut leben. Schon Gustav Radbruch erinnerte daran, dass die Welt, dividiert durch die Vernunft, nicht ohne Rest aufgeht.
Es sind nicht Schwarzmaler, sondern nüchterne Beobachter, die den Verdacht äußern, die Demokratie lebe geistig von den Restbeständen vormoderner Werte und brauche diesen Vorrat allmählich auf. Demokratie bringt Mehrheiten und damit Handlungsfähigkeit hervor, aber sie bringt uns damit nicht notwendiger der Wahrheit näher. Wie wir alle wissen, ist Mehrheit nicht gleich Wahrheit. Das Unbestimmbare hat in der Demokratie die Tendenz, sich auszuweiten. Jedem fallen auf Anhieb Beispiele neuer Spannungen und unbeantworteter Fragen ein.
Der Mensch, der moderne, hat sich selbst für mündig erklärt - aber wie soll er politisch verantwortlich mit dieser Selbstbefreiung umgehen? Dies gilt nicht nur für die ethischen Konsequenzen von Wissenschaft und Technik, sondern auch für das Zusammenleben. Wie werden wir mit neuen Spannungen in der Gesellschaft fertig?
Die Befreiung von menschenunwürdigen Abhängigkeiten ist notwendig - doch wohin führt eine atemlose Suche nach Selbstverwirklichung, wenn auch der Vorrat an befreiungsbedürftigen Abhängigkeiten allmählich schrumpft? Was bedeutet der Wandel in den Anschauungen über Ehe und Familie, über den Rang verantwortlicher Bindungen unter Menschen?
Hat Daniel Bell mit seinem Bild vom "hedonistischen Durchbruch" in der Demokratie recht?
Das Recht kann das sittlich-geistige Bewusstsein des Bürgers stärken, nicht aber es schaffen. Das Recht kann zum Konsens beitragen, nicht ihn ersetzen. Unsere Verfassung bekennt sich zu Werten, die wir nicht verletzen dürfen, obwohl wir ihren Inhalt rechtlich konkret kaum erfassen können.
Mit Bravour und mit weiser Vorsicht zugleich beschreibt es der Artikel 1, Satz 1 der Verfassung: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Sie ist die Grundlage für das Zusammenleben freier und verantwortlicher Menschen. Sie ist ein großer und umfassender, indessen auch ein durchaus offener Begriff. Wir dürfen die Würde nicht antasten. Wer aber kann ihre Substanz positiv festlegen?
Gerechtigkeit: Was ist gerecht? Wissen wir Juristen es? Geht es uns anders und besser als Theologen, Philosophen oder Gesellschaftswissenschaftlern, denen auch nur Annäherungen möglich sind? Das Bundesverfassungsgericht gibt nicht vor, die Antwort zu wissen. Es sagt, was im konkreten Fall nicht mehr als gerecht anzusehen ist, aber nicht, worin Gerechtigkeit inhaltlich besteht.
Erfahrene und sensible Juristen lassen zuweilen die Schlussfolgerung hören, man könne nur mit schlechtem Gewissen Richter sein. Solche Äußerungen tun unendlich viel wohler als ihr Gegenteil.
Dennoch sind es, wie ich glaube, gerade die Skrupel, die das Gewissen des Juristen auszeichnen, und die er seinem Amt und seiner Zeit schuldet.
Es führt kein Weg hinter die Aufklärung zurück. Der Säkularisierung gilt es ehrlich zu begegnen. Das Grundgesetz hat einen großen Schritt getan. Es anzuwenden und es zu schonen, sind zwei Seiten derselben Münze. Weniger die Politik oder die gesellschaftlichen Interessen, sondern in erster Linie die Juristen können ein Beispiel dafür geben, wie man humane Werte achtet und wachsen lässt, ohne sie selbstgerecht zu verabsolutieren oder sie durch Überforderung zu gefährden.
Rechthaber gibt es genug, die die alleingültigen ethischen Wahrheiten ihrer Standpunkte und Interessen verkünden. Den verantwortlichen Juristen kennzeichnet die Erfahrung vom begrenzten menschlichen Vermögen bei der ständigen Suche nach Wahrheit. Skepsis und Bescheidenheit hindern ihn nicht, sondern ermöglichen ihm Entscheidungen, zu denen er in seinem Gewissen stehen kann.
Sie geben seinen Beiträgen, welche die Gesellschaft auf ihrer Suche nach tragfähigen Maximen zum Verständnis ihrer Zeit von ihm erwartet, Glaubwürdigkeit und Gewicht.
Er sollte am besten wissen, dass das ganze Leben von Recht betroffen ist, aber auch, dass es andere Werte und Quellen gibt, von denen der Mensch lebt.
Ein Ausdruck dieser Erkenntnis ist die Gnade. Gemeint ist nicht die göttliche Gnade, die mit Liebe vergilt, anstatt nach Gerechtigkeit zu messen, freilich auch nicht - obwohl wir vom Gnadenrecht sprechen - die allgemeinverbindliche Gnadenrichtlinie. Eine Tendenz zu ihrer Verrechtlichung ist leider da. Es ist schwerer geworden - und um so dringlicher - , ihre Aufgabe heute verständlich zu machen.
Der Volksmund sagt noch immer: Gnade vor Recht. Man müsste heute eher sagen: Gnade nach dem Recht. Sie kann zum Zuge kommen, wenn der Rechtsstaatlichkeit Genüge getan ist. Der Gnadenerweis ist kein Widerruf des Urteils, keine Rehabilitierung. Sie greift ein, wenn es die Person des Täters erlaubt und die Entwicklung seiner Lebensumstände nahelegen. Das Recht ist ein wichtiger, aber gewiss nicht der einzige Maßstab für sie.
Sie bleibt, um noch einmal Radbruch zu zitieren,"das gesetzlose Wunder innerhalb der juristischen Gesetzeswelt". Je enger das Netz unserer Gesetze wird, desto mehr sollten wir uns ihrer entsinnen, nicht nur weil wir allzumal Sünder sind. Verurteilte und Urteilende - die ganze Rechtsordnung bleibt darauf angewiesen, dass eine Gnade erfahrbar bleibt, die das Recht achtet, ihm aber nicht unterworfen ist.
Leben und Zusammenleben in Freiheit zu ermöglichen, ist die Aufgabe der Verfassung. Ihr Ziel ist nicht, zu gängeln und zu vereinheitlichen. Das Lebenserhaltende ist die Vielfalt. Den höchsten Wert erreicht die Rechtsprechung dann, wenn sie dem Bürger als Paladium seiner Freiheit erfahrbar ist.
Freiheit ist Verantwortung und Zumutung, die eigenen Angelegenheiten selbst in die Hand zu nehmen, eigene Versäumnisse zu erkennen und für sie einzustehen, Konflikten vorzubeugen, die Freiheit des anderen zu achten. Dies gelingt um so eher, wenn die Rechtsordnung den Bürger als verantwortliches Subjekt versteht und ihn nicht zum bloßen Objekt von Regelungen und Abläufen degradiert.
Beim Besuch einer Bundeswehreinheit berichtete mir der Kompaniechef, er könne seine Truppe nur führen, indem er immer wieder bewusst gegen lebenserstickende Dienstvorschriften verstoße. Ein wichtiger Bestandteil seiner Führungsaufgabe bestehe geradezu darin, die Verantwortung für solche Verstöße zu übernehmen.
Nicht jeder ist im Zeichen unseres Regelungsperfektionismus so kraftvoll. Häufiger ist Gleichgültigkeit oder Resignation anzutreffen, wie sie im übrigen schon einer Goethe zugeschriebenen sarkastischen Äußerung zu entnehmen ist: Es gebe so viele Vorschriften, dass man nicht einmal die Zeit finde, sie zu übertreten, wenn man alle lesen wollte.
Rechtsbewusstsein und Verständlichkeit haben viel damit zu tun, wie sich das Recht präsentiert. Alle Bürger werden mit Texten konfrontiert, die von Juristen verfasst sind. Wenn man sie lesen muss, sollte man wenigsten die Chance haben, sie zu verstehen.
Unter dieser Anforderung stehen nicht nur Verordnungen und Merkblätter für Steuern und Abgaben, nicht nur Gesetzestexte und Verwaltungsschreiben, sondern auch die Darstellung der Abläufe vor Gericht.
Nahezu jeden Tag schreiben mir Bürger im Zustande der Enttäuschung oder Verzweiflung über ein Verfahren. Selbstverständlich ist es nicht meine Aufgabe, die Prozessergebnisse zu bewerten.
All zu oft aber vermitteln die Dokumente den begründeten Eindruck, dass der betreffende Bürger nicht verstanden hat und nichts verstehen konnte, was da ablief. Sein Unglück beruht oft auf seinem Gefühl, nicht ernstgenommen, ja gar nicht richtig gehört worden zu sein.
Den Abstand zwischen der professionellen Routine der Juristen und der unerfahrenen Scheu verfahrensbetroffener Bürger zu überbrücken, bleibt eine der wichtigsten täglichen Anforderungen. Die Arbeit zumal des Richters ist eben auch eine soziale und pädagogische Kunst. Nur eine Rechtsordnung, die den Eindruck der Fremdheit, der Unnahbarkeit und Kälte zu vermeiden weiß, kann dem Bürger das Gefühl nehmen, ihr bloßes Objekt zu sein. Nur so kann zu einem gemeinsamen Rechtsbewusstsein beigetragen werden.
Der angelsächsische Strafprozess, der den Angeklagten mit seinem Verteidiger zusammen mit dem Ankläger zum gleichgestellten Träger des Verfahrens macht, hat es in dieser Hinsicht leichter. Aber auch unser Verfahren und vor allem unser Strafvollzug bieten wichtige Ansatzmöglichkeiten.
Das Urteil folgt aus der Anwendung des Gesetzes. Auf die Persönlichkeit des Täters geht es in der Bewertung von Schuldfähigkeit und Schuldmaß ein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Tat, die zeitlich zurückliegt. Durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe soll der Täter für sein Handeln einstehen und die Gesellschaft geschützt werden. Im Zusammenhang mit beiden Gründen bleibt der Gedanke der Resozialisierung oder Neusozialisierung vordringlich. Ihr Sinn ist nicht das Training unauffälligen Verhaltens. Es geht darum, welches Bild man von der Persönlichkeit des Täters gewinnen kann, wie sie sich weiterentwickelt und welche Entscheidungen sie für ein künftiges Leben in Freiheit möglich zu machen verspricht.
Prognosen für das Verhalten des Täters in der Freiheit und Zukunft sind immer gewagt. Aber sind denn verbindliche Urteile über vergangenes Verhalten wirklich immer frei von Fehleinschätzungen? In dubio pro reo - auch darin liegt ein Wagnis für die Gesellschaft. Soll im Vollzug grundsätzlich das Gegenteil gelten, um den geplagten Justizministern und Vollzugsinstanzen jedes Risiko abzunehmen?
Die sehr kleine Zahl der Fälle, in denen die Prognose zu optimistisch war, gerät über die Schlagzeilen in die Bürgergefühle. Von der ganz überwiegenden Zahl gerechtfertigten Vertrauens erfährt die Öffentlichkeit kaum etwas. Ich will das nicht kritisieren. Es sind Pannen, aus denen wir lernen.
Um so verantwortlicher wird die unverzichtbare Praxis der Prognose, ohne die kein Strafvollzug human sein kann. Von ihr hängt es ab, ob und wie Vollzugsbedingungen zu lockern sind, wie es mit der vorzeitigen Entlassung steht und wie Bewährungsauflagen zu gestalten sind.
Nicht allein den Täter hinter Schloss und Riegel verschwinden zu lassen, sondern bei der Erkenntnis und dem Entwicklungsprozess seiner Persönlichkeit zu helfen, bildet auch die dauerhafte Brücke zu der lange Zeit all zu sehr vernachlässigten Sorge um die Opfer von Straftaten.
Wo der Mensch Objekt des Rechts ist, kommt auch der Gedanke an das Opfer zu kurz. Wenn die Person vorrangig wird, rücken beide in die Mitte des Blickfeldes.
Besondere Aufmerksamkeit erfordert immer wieder der Jugendstrafvollzug. Jugendliche haben kein Recht auf Besserbehandlung. Sie begehen aber Straftaten oft aus einer unfertigen Persönlichkeit heraus.
Strafe und Strafvollzug stellen die Weichen für das ganze erwachsene Leben. Es ist nicht die Schwere begangener Taten, die allein darüber entscheiden darf oder uns abschrecken muss, den Täter in die Gesellschaft zurückzuführen. Kleine Untaten werden zumeist leichten Herzens begangen und arbeiten weniger in den Betreffenden nach.
Große Delikte Jugendlicher dagegen sind oft die Folge schwerer Erlebnisse. Sie können erfahrungsgemäß tiefe Erschütterungen und Krisen auslösen, die für die Entwicklung einer verantwortungsfähigen Persönlichkeit notwendig sein und zu neuer Reife führen können. Nicht immer, aber es kommt vor, und nicht gerade selten.
Ganz gewiss gibt es keine allgemeingültigen Erfahrungen, die für jeden Täter gelten. Die Gesinnung und Gefährlichkeit der Tat sind wichtige Maßstäbe.
Der Strafvollzug darf aber die Person keines Täters aufgeben. Wichtiger als die Lehre vom Tätertyp ist die Einmaligkeit jeder Person. Jede, auch die, deren Taten die Gesellschaft besonders zu fürchten gelernt hat, hat die Chance auf neue Einsicht und den Anspruch auf unsere Aufmerksamkeit und unsere Hilfe. Das gilt im übrigen auch für terroristische Straftäter.
Die Aufmerksamkeit für den Strafvollzug und die Bewährungshilfe ist gestiegen. Die große haupt- und ehrenamtliche Arbeit für und mit Strafgefangenen verdient unsere besondere Achtung und Förderung auch dienst- und laufbahnmäßig! Wir sollten uns, zumal die Juristen, immer wieder bewusst machen, welche Bedeutung dieser Einsatz nicht nur im sozialen Sinne hat, sondern wie wichtig er für das Rechtsbewusstsein im ganzen ist.
Meine Besuche in Haftanstalten überzeugen mich davon, dass sich im Strafvollzug in besonderer Weise das Bild zeigt, das wir von der Person in der Rechtsordnung besitzen und bei der Anwendung des Rechts zugrunde legen.
Rechtsbewusstsein zu fördern, verlangt zunächst voll und uneingeschränkt das durchzusetzen, was um der Rechtsstaatlichkeit willen nötig ist.
Die Bedingungen des friedlichen Zusammenlebens dürfen nicht opportunistischen Erwägungen geopfert werden. Die Grenze zwischen friedlicher Demonstration und Gewalttätigkeit bleibt nur dadurch erkennbar, dass die Polizei gegen Gewalt einschreitet. Sie tut damit ihre und unsere Pflicht.
Diese allen Juristen gemeinsame Aufgabe und ihre das Rechtsbewusstsein aller Bürger prägende Wirkung immer von neuem zu erkennen, zu praktizieren und zu stärken - das ist es, was ich unserer Rechtsordnung wünsche. Am besten helfen dabei kann vielleicht der Juristentag.
Juristen kennen anders als Mediziner keinen hippokratischen Eid, also keine durch Tradition gewachsene und fortgebildete allgemeine Verpflichtung zu ethischen Verhaltensweisen. Ein unmittelbarer Vergleich ist auch schwer zu ziehen. Dennoch sind alle Juristen, gleichgültig, ob sie im Staatsdienst einen Amtseid leisten, ob sie freiberuflich oder in der Wirtschaft tätig sind, verpflichtet, der Einheit des Rechts und seiner Wertentscheidungen zu dienen.
Wird zum Beispiel der rechtsunkundige Bürger, der eine Klage erwägt, im Vorfeld ausreichend über deren Aussicht und Notwendigkeit beraten? Tragen Rechtsanwälte, deren Zahl sprunghaft gewachsen ist, genügend dazu bei, die Gerichte zu entlasten? Oder treiben einige von ihnen im verschärften Wettbewerb untereinander bei der Beratung der Mandanten oft eigene Daseinsvorsorge? Wie weit ist den Juristen in Rechtsabteilungen von Verbänden und Firmen bei Musterverträgen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und anderen Tätigkeiten bewusst, dass sie eine Verpflichtung nicht nur gegenüber den Interessen ihrer Arbeitgeber haben, sondern auch gegenüber dem Recht im ganzen.
Abhilfe kann nicht von der Organisation kommen. Sie muss bei der Fehlerursache ansetzen, beim Verhalten der Beteiligten. Dies wird vom Bewusstsein gesteuert, vom Rechtsbewusstsein.
Orientierungsmaßstab bleibt, dass der Auftrag der Rechtsprechung dort beginnt, wo die Grenze des Erträglichen erreicht oder überschritten ist, nicht früher. Wenn die Klage dem Nachdenken über Verständigungsmöglichkeiten vorausgeht, wird die Frieden stiftende Aufgabe der Rechtsprechung geschwächt.
Indem die Gerichte gezwungen werden, Urteile im Massenbetrieb auszufertigen, wird es ihnen erschwert, im wirklichen Notfall Recht zu gewähren. Das aber ist ihre Aufgabe. Was Notfälle sind, muss jede Zeit gewiss selbst neu definieren.
Oft werden Klagen dazu missbraucht, Öffentlichkeit zu mobilisieren, die Verwaltung für ein Anliegen gefügiger zu machen oder umgekehrt die Realisierung missliebiger Pläne zu verzögern.
Sie darf nicht in Anspruch genommen werden als Konsumdienstleistung, die der Staat als Monopolinhaber zu erschwinglichen Preisen vorzuhalten hat. Sie soll nicht zur Lebenshilfe als Ersatz für vorausschauende Regelung eigener Angelegenheiten werden.
Aufgabe der Juristen ist, den Menschen zu helfen, ihre Welt besser zu verstehen und zu meistern. Es gilt, ein lebendiges Zusammenleben zu fördern. Geregelt, verteilt, abgesichert, einklagbar gemacht ist die Fülle. Aber zu eigener Tätigkeit zu ermächtigen, Selbstverwaltung zu stärken, Bewegungsspielräume zu öffnen, zu Verantwortung zu ermutigen und sie zu stärken - hier wartet der größere und schwierigere Teil der Arbeit auf uns. Auch Juristen können viel dazu beitragen, zum Beispiel um der rechtsprechenden Gewalt in ihrer oft schwierigen Lage zu helfen.
Um jungen Menschen ein behutsames und haltbares Rechtsbewusstsein nahezubringen, müssen sie verstehen, dass niemand ein ethisch-moralisches Monopol besitzt, und dass es um so wichtiger ist, zu einem Konsens in den Grundfragen unserer sittlich-rechtlichen Ordnung beizutragen.
Wenn aber demokratische Konkurrenten ein überlegenes Wissen und Können im Bereich der ethischen und rechtlichen Grundwerte und Ziele, im Bereich der Freiheit, der Gerechtigkeit und des Friedens, hemmungslos für sich in Anspruch nehmen, dann hat dies eine abstumpfende Wirkung. Denn allzu schnell offenbart sich, wie weit das Pathos der Zusage von der Praxis des Handelns entfernt liegt.
Einen weiteren wichtigen Beitrag positiver oder negativer Art leistet die Politik. Gemeint ist vor allem die Glaubwürdigkeit demokratischen Wettbewerbs. Der harte Streit um den besten Weg zur Lösung schwerer Probleme bringt uns im allgemeinen voran.
Schule und Elternhaus fällt also eine große Verantwortung zu, um Rechtsbewusstsein zu vermitteln. Aber nicht nur ihnen. Vom Einfluss auf die notwendige Laienverständlichkeit durch die Juristen war schon die Rede.
Der Staat ist keine übergeordnete Instanz, sondern die Gemeinschaft aller Bürger. Sie nehmen am Ganzen durch das Recht teil. Das Recht ist nicht der Knüppel der Starken, sondern der einzige wirksame Schutz der Schwachen. Es hat genügend Opfer gekostet, den Rechts- und Verfassungsstaat zu erstreiten, der heute das Fundament unserer freiheitlichen Demokratie ist. Auch dass das Recht nicht überfordert werden soll, dass es nicht alles leisten kann und um der Freiheit willen auch nicht alles leisten darf, gilt es als Einsicht zu vermitteln.
Es genügt nicht, junge Menschen in bestimmten Sparten des Rechtes zu trainieren, damit sie möglichst glatt über die Hürden des Leistungswettbewerbs kommen. Es geht darum, für sie die grundlegenden Funktionen des demokratischen Rechtsstaates verständlich und in den staatlichen Entscheidungen auch sichtbar zu machen:
Wir lernen Naturwissenschaften, weil wir als Teil der Natur ihren Gesetzen unterworfen sind. Wir bilden technische Fertigkeiten aus, weil wir von Produkten der Technik umgeben sind und lernen müssen, uns ihrer in der Verfolgung unserer Ziele zu bedienen. Doch wo werden junge Menschen in das Verständnis einer Rechtsordnung eingeführt, die doch ihr ganzes Leben, von der Familie bis zur Stellung als Staatsbürger, vom Verkehr bis zum Arbeitsplatz, von der Ausbildung bis zum Ruhestand, umgeben wird?
Ich nehme diese Erfahrung als Ausnahme. Dass aber bei den Erziehungszielen unserer Bildungseinrichtungen die Vermittlung vom Sinn des Rechtes einen zu schmalen Raum einnimmt, das ist, wie ich fürchte, noch immer eher die Regel.
Es war ein klassisches Beispiel dafür, wie man Schülern nicht Rechtsbewusstsein vermittelt, sondern sie manipuliert.
Heraus kam dann, dass die Klasse über eine umstrittene Trassenführung einer neuen Straße im Großstadtbereich diskutiert hatte. Verwaltung, Parlament und schließlich die Gerichtsbarkeit hatten anders entschieden, als es die Klasse unter Führung ihres Lehrers für richtig zu halten gelernt hatte. Der Lehrer hatte daraufhin den Schülern den schönen Spruch beigebracht.
Rechtsbewusstsein kann nur entstehen, wo tatsächlich etwas von Recht gewusst wird. Bei einer Diskussion, die ich mit Schülern hatte, äußerte einer von ihnen: "Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht." Auf meine Frage an den Elfjährigen, was er damit meine, verkündete er strahlend, er habe keine Ahnung.