Redner(in): Johannes Rau
Datum: 15. Januar 2004
Quelle: http://www.bundespraesident.de/SharedDocs/Reden/DE/Johannes-Rau/Reden/2004/01/20040115_Rede2.html
Dass im Schloss Bellevue eine Buch-Präsentation stattfindet, ist relativ selten. Aber ich habe, als Herr Professor Papier darum bat, sehr gerne meinen Amtssitz für diese Veranstaltung geöffnet. Denn das Werk, das heute vorgestellt wird, verdient besondere Beachtung.
I. Heute wird hier der erste Band eines umfangreichen, wohl auf zehn Bände angelegten "Handbuchs der Grundrechte in Deutschland und Europa" präsentiert.
Und wenn ich auf die Namensliste der angekündigten Autoren schaue, dann liest sich das wie ein "Who is Who" der Zunft der deutschen und der europäischen Staatsrechtslehrer. Ich freue mich darüber, dass eine beachtliche Zahl von ihnen hier ins Bellevue gekommen ist und dass ich Sie hier begrüßen darf.
Wenn ich richtig gezählt habe, dann kündigt der Werbeprospekt des Verlags C. F. Müller insgesamt 172 Autoren an, darunter vierzehn Staatsrechtslehrerinnen - "nur" vierzehn! Das wirft ein Licht auf unsere immer noch so von Männern dominierte Universitätslandschaft. Aber "immerhin vierzehn", das sage ich kleinlaut mit der Hoffnung auf Besserung in der Zukunft.
Nach Konzeption und Aufmachung wird man das neue Werk wahrscheinlich als eine Art "Zwilling" bezeichnen dürfen zu dem bereits erschienenen "Handbuch des Staatsrechts", das ja ebenfalls zehn Bände umfasst und das von Josef Isensee und Paul Kirchhof herausgegeben wird.
Alle zusammen stehen sie in der Nachfolge älterer namensgleicher oder namensähnlicher Werke - ich denke etwa an das "Handbuch des Deutschen Staatsrechts" von Anschütz / Thoma ( zur Weimarer Reichsverfassung ) oder an das "Handbuch des Verfassungsrechts", das Ernst Benda, Werner Maihofer und Hans-Jochen Vogel zusammen herausgegeben haben.
Ich bin Verleger genug, um zu wissen, dass der Verlag, die Herausgeber und die Autoren ein großes Unternehmen wagen. Ich weiß von den Problemen, die ganze Verlagszweige in Zeiten eines sich wandelnden Urheberrechts haben. Hinzu kommt, dass die Schar bereits vorhandener Lehrbücher, Handbücher und Kommentare zu den Grundrechten groß ist, so unterschiedlich sie auch sein mögen. Ist der Bedarf, ja ist die juristische Leserschaft möglicherweise schon erschöpft? Darauf deutet vielleicht ein Hinweis in einem der Standardwerke hin, nämlich bei Maunz-Dürig: Da schreibt schon im Mai 1977 Günter Dürig unter Artikel 19 Absatz 3 Randnummer 25 von einer gewissen "Grundrechtsmüdigkeit"..... vielleicht der interessanteste Druckfehler, der mir in einem dieser Werke bisher begegnet ist.
Aber von diesem ganz besonderen Druckfehlerteufel sollten Sie sich nicht entmutigen lassen. Die Kompetenz der Autorenschaft, das Konzept des Gesamtwerkes, der Erfolg des erwähnten Zwillings von Isensee / Kirchhof sollten vielmehr Gewähr dafür sein, dass auch das Handbuch der Grundrechte ein Erfolg wird und ein Standardwerk.
II. Meine Damen und Herren,
lassen Sie mich aber auch ein paar durchaus ernste, kritische Anmerkungen machen:
Wir alle wissen um den Charakter der Grundrechte: neben ihrer ursprünglichen Bedeutung als Abwehrrechte gegen den Staat haben sie ja weitere Funktionen hinzugewonnen: sie sind teilweise als Leistungs- und Schutzrechte, aber auch als objektiv-rechtliche Wertentscheidungen anerkannt.
Gewiss ist auch heute noch die erstgenannte, diese Abwehrfunktion wichtig und ist der Staat der erste Adressat der Grundrechte. Aber die Zeiten ändern sich und mit ihnen die Lebenssachverhalte, in denen sich die Grundrechte zu bewähren haben:
Heute sind die staatlichen Angriffe anderer Art als zu der Zeit, als in der "bill of rights" die Freiheitsrechte deklariert wurden.
Heute geht es - zum Beispiel - mehr darum, die Freiheit des Bürgers vor dem informell handelnden Staat zu wahren, auch gegenüber dem beobachtenden und Daten sammelnden Staat.
Hier ist die richtige Abwägung zu finden in Zeiten, in denen das Bedürfnis der Menschen nach innerer Sicherheit und Schutz vor Gefahren groß ist.
Aber wie hoch oder niedrig soll die Gefahrenschwelle für ein Handeln des Staates gesetzt werden? Wie konkret oder abstrakt soll die Gefahr sein, die ein staatliches Handeln rechtfertigt?
Für den Staat stellen sich auch neue Fragen der Leistungsverteilung und der Leistungsgewährung: Gewiss, unsere Sozialsysteme bedürfen dringend der Reform. Dazu zwingen uns die veränderten ökonomischen und demografischen Rahmenbedingungen.
Aber was bedeutet das für die Ansprüche des Einzelnen? Jeder Reformschritt muss sich auch am Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes messen lassen. Das dürfen wir bei allem Reformeifer nicht aus den Augen verlieren.
Aber es ist nicht mehr nur der Staat, der die Freiheitsrechte der Bürger gefährdet. Grundrechtsgefahren gehen auch von Verbänden und von privaten Institutionen aus. Und auch in Grundrechtsverhältnissen unter Privaten stellen sich schwierige Fragen.
All das sind Fragen, auf die Politik, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft aufgefordert sind, Antworten zu finden.
III. Nicht nur deshalb wird man heute gewiss feststellen dürfen: Grundrechtsfragen haben nach wie vor "Hochkonjunktur" : Die Grundrechte sind im Rechtsbewusstsein der Bürger - nach mehr als 50 Jahren Geltung des Grundgesetzes - fest verankert. Das ist erfreulich. Das können wir nicht hoch genug schätzen.
Dies und den essentiellen Beitrag, den gerade die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu geleistet hat, das habe ich beim Festakt zum fünfzigjährigen Bestehen des Gerichts zu würdigen versucht.
Aber ich glaube, wir alle sehen auch Gefahren und Kritisches:
Eine Kehrseite dieses Grundrechtsbewusstseins ist es auch, dass einzelne Bürger leicht bei der Hand sind, sich sogleich darauf zu berufen, dass dieses und jenes, ein staatliches Verbot oder eine Leistungskürzung, ihn in seinen Grundrechten verletze. Und leicht wird auf eine anders geregelte Vergleichsgruppe geschaut, was als Verstoß gegen den Gleichheitssatz gerügt wird.
Die Verfassungsrichter in Karlsruhe, aber auch die Landesverfassungsgerichte, soweit sie über Verfassungsbeschwerden zu entscheiden haben, können angesichts der Vielzahl von Verfahren ein Lied davon singen.
Vielleicht ist es typisch für die Partikularinteressen und für die weit verbreitete Anspruchshaltung in unserer Gesellschaft, dass viele Bürger nicht mehr die Grenzen ihrer Grundrechte im Ganzen des Gemeinwesens und im Verhältnis zu den anderen Grundrechtsträgern erkennen. Das ist ja das, was Sie, in der Dogmatik der Staatsrechtslehrer, als Grundrechtsschranken erörtern.
Wer erinnert sich noch daran, dass der entsprechende Abschnitt in der Weimarer Reichsverfassung mit "Grundrechte und Grundpflichten" überschrieben war?
Oft sieht der Bürger nur seine "Rechte" und "Ansprüche", das was er darf und was ihm zusteht:
Das Verständnis für die Grenzen unserer Rechtsansprüche, für das Miteinander, scheint verloren zu gehen, zum Beispiel dafür, dass unsere Sozialsysteme vom Solidargedanken getragen sind.
Und vielleicht darf man in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kritisch sehen - zumal ich ja auch am Lob nicht spare:
Die Grundrechte-Rechtsprechung ist im Verlauf der Jahrzehnte immer ausgefeilter und immer komplizierter geworden. Scharfzüngige Kritiker mögen sie sogar als hypertroph bezeichnen. Der Handlungsspielraum des Gesetzgebers scheint immer enger zu werden, die Anforderungen an das, was er berücksichtigen müsse oder was Gerichte bei der Gesetzesauslegung und Fallanwendung zu beachten haben, werden immer strenger.
Dabei ist das Bundesverfassungsgericht um die Fälle, die es zu entscheiden hat - und die es sich ja nicht selber schafft - nicht zu beneiden. Ich erinnere nur an die Entscheidungen aus der jüngeren Rechtsprechung, die am meisten für Diskussion gesorgt haben, unter den Juristen, aber auch in der Bevölkerung:
IV. Namentlich die erwähnten Entscheidungen oder die Linie der Rechtsprechung, in der sie ergangen sind, haben nicht immer die Zustimmung der Staatsrechtslehre gefunden.
Das Bundesverfassungsgericht und die Staatsrechtslehre stehen ja in einem interessanten Spannungsverhältnis - idealiter möchte man gerne von wechselseitiger Befruchtung sprechen:
Das Gericht in Karlsruhe ist oft der Vorreiter, es hat ersten Zugriff, nämlich den "Fall". Es ist ja nun einmal so, dass die besten Fälle ( und die kompliziertesten ) das Leben selber schreibt. Da kann - bei allem Respekt - die Phantasie eines Universitätsprofessors kaum mithalten, der sich einen Sachverhalt für die nächste Hausarbeit in der Großen Übung im Öffentlichen Recht ausdenken muss oder einen Aufsatz verfasst.
Gewiss, die Prozessführung und der Vortrag der Staatsrechtslehrer, die vor dem Bundesverfassungsgericht als Prozessbevollmächtigte auftreten, haben Gewicht. Doch niemand weiß naturgemäß, was die erkennenden Richter nun letztlich denken und wie die Diskussion und Beratung im Senat verläuft. Deshalb bleibt der Staatsrechtslehre oft nur die Nach- und Aufarbeitung dessen, was das Gericht judiziert hat, und die Hoffnung, dass das Gericht die dabei gewonnenen Erkenntnisse bei seiner künftigen Rechtsprechung berücksichtigt.
Ich vermute einmal, dass mancher Kritiker unter den Staatsrechtslehrern sich erträumt hat, dass er den Karlsruher Richtern gerne "den Weg leuchten" würde zu dem von ihm für richtig gehaltenen Ergebnis. Aber welches ist das richtige Ergebnis ( ? ) - darüber können wir ja so lebhaft streiten.
IV. Von daher kann man einem anspruchsvollen Buchprojekt wie dem jetzt vorliegenden nur wünschen, dass sich darin alle Phantasie, alle Weitsicht und vor allem alle Weisheit der Zunft der Staatsrechtslehrer versammeln und bündeln möge.
Ich wünsche allen Beteiligten, dass das "Handbuch der Grundrechte" in dem genannten Sinne die Erträge der Karlsruher Rechtsprechung aufarbeiten und bewerten kann. Aber ich wünsche den Beteiligten auch, dass sie "Vordenker" und somit Richtung weisend sein mögen für die Interpretation der Grundrechte in einer sich verändernden Welt.