Redner(in): Monika Grütters
Datum: 20. September 2016
Untertitel: Vor internationalem Publikum hat Kulturstaatsministerin Grütters erläutert, wie internationale Kulturgüter durch das Kulturgutschutzgesetz besser geschützt werden. Mit den neuen Regelungen für Einfuhr, Verkauf und Rückgabe leiste Deutschlands seinen "Beitrag zur Eindämmung des illgealen Handels mit Kulturgütern und zum Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit", so Grütters.
Quelle (evtl. nicht mehr verfügbar): https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Rede/2016/09/2016-09-20-gruetters-KGSG-int.html
Vor internationalem Publikum hat Kulturstaatsministerin Grütters erläutert, wie internationale Kulturgüter durch das Kulturgutschutzgesetz besser geschützt werden. Mit den neuen Regelungen für Einfuhr, Verkauf und Rückgabe leiste Deutschlands seinen "Beitrag zur Eindämmung des illgealen Handels mit Kulturgütern und zum Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit", so Grütters.
Diejenigen unter Ihnen, die aus dem Ausland kommen, haben in den vergangenen gut zwölf Monaten möglicherweise mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, wie kontrovers die Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes in Deutschland diskutiert wurde. Schließlich zählen viele Staaten, insbesondere aus dem Nahen Osten und aus Süd- und Mittelamerika, zu den Unterstützern des Gesetzes. Zahlreiche Botschafter haben sich - was mich sehr gefreut hat - mit einem Besuch bei mir im Kanzleramt ausdrücklich bedankt und dem Vorsitzenden des Kulturausschusses sowie zahlreichen Abgeordneten des Deutschen Bundestages geschrieben, dass sie diesen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des illegalen Handelns mit Kulturgut und zum Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit sehr begrüßen. Doch eben diese so wichtigen, zentralen Aspekte spielten leider in der öffentlichen Debatte nur eine untergeordnete Rolle. Umso wichtiger ist es mir, heute über die Bedeutung des Gesetzes für den internationalen Kulturgutschutz zu informieren und dabei die bisher wenig beachteten neuen Regelungen insbesondere zur Einfuhr von Kulturgut vorzustellen.
Dazu heiße ich Sie herzlich hier im Archäologischen Zentrum willkommen, das mit seiner weltweit herausragenden Ausstattung - mit seinen Depots, seinen Forschungs- und Restaurierungswerkstätten und der Expertise seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - eine ganz zentrale Rolle für den Kulturgutschutz in Deutschland spielt und das deshalb auch aus meinem Kulturhaushalt gefördert wird. Schön, dass wir heute hier sein dürfen!
Meine Damen und Herren, ausgerechnet der Internationale Gerichtshofs in Den Haag, der sich üblicherweise mit schwersten Menschenrechts-verletzungen, mit Völkermord und Kriegsverbrechen, mit Massakern und Massenvergewaltigungen befasst, ausgerechnet dieser Internationale Strafgerichtshof hat der Weltöffentlichkeit eindrucksvoll vor Augen geführt, warum Kulturgut, warum das kulturelle Erbe der Menschheit einen besonders hohen Schutz verdient. Sie erinnern sich vielleicht: Islamisten aus Mali hatten 2012 eine Moschee und neun Mausoleen in der UNESCO-Weltkulturerbestadt Timbuktu zerstört. Einer von ihnen wird derzeit in Den Haag zur Verantwortung gezogen."Es geht", so die Worte der Chefanklägerin Fatou Bensouda,"um einen eiskalten Anschlag auf die Würde und Identität ganzer Bevölkerungen und ihrer religiösen und historischen Wurzeln."
Die Bedeutung dieser Anklage kann man gar nicht hoch genug einschätzen in Zeiten, in denen die Vernichtung von Kulturgütern zum Mittel psychologischer Kriegsführung geworden ist und in denen Plünderungen, Raubgrabungen und auch der illegale Handel mit Kulturgut weltweit ein ungeheures Ausmaß angenommen haben. Der Internationale Gerichtshof hat unmissverständlich und unüberhörbar klar gemacht: Kulturgüter sind keine Luxusgüter. Kulturgüter sind, wie die Tageszeitung DIE WELT die Anklage zutreffend kommentierte,"existentiell, für Gemeinschaften, Nationen, die Menschheit"; es geht dabei "um das Lebensrecht von Gedanken und Ideen."
Diese Überzeugung, dass Kulturgüter als Spiegel unserer Geschichte und unserer Identität existentiell sind, diese Überzeugung ist Teil unseres Selbstverständnisses als Kulturnation. Dennoch hat Deutschland sich leider lange nicht gerade als Pionier hervor getan, was gesetzliche Regelungen zum Schutz von Kulturgut betrifft. Die UNESCO-Konvention zum Kulturgutschutz aus dem Jahr 1970 wurde hierzulande erst 2007 - mit 37jähriger Verspätung - ratifiziert und im Kulturgüterrückgabegesetz umgesetzt - mit relativ laxen Regelungen, was die Einfuhr und Rückgabe von Kulturgut angeht, die sich obendrein als wenig praktikabel herausgestellt haben. Das wissen wir spätestens seit dem detaillierten Evaluierungsbericht der Bundesregierung zum Kulturgutschutz vom April 2013. Obwohl es in den vergangenen Jahren zahlreiche Ersuche ausländischer Staaten gab, ist es zu keiner einzigen Rückgabe auf Grundlage dieses Gesetzes gekommen. Zwar gab es in den vergangenen Jahren freiwillige Rückgaben und Rückgaben aufgrund strafrechtlicher Vorschriften. Doch das Gesetz, das eigentlich dafür geschaffen wurde, kam nicht zum Zug. - Warum nicht? Ganz einfach: Bisher mussten Antiken in Verzeichnisse der Herkunftsländer eingetragen sein, damit der Rückgabeanspruch in Deutschland greifen konnte. Das hat ganz und gar nicht funktioniert. Staaten, die in Kriege und Krisen involviert sind - und das sind nun mal leider viele Länder mit einem besonders umfangreichen Kulturerbe - , führen in der Regel aber keine umfassenden Verzeichnisse über ihr Kulturgut, sondern schützen qua Gesetz das gesamte archäologische Erbe, das strikten Handels- und Ausfuhrbestimmungen unterliegt. Hinzu kommt, dass all das, was illegal ausgegraben wurde, natürlich aus eben diesem Grund auf keiner staatlichen Liste auftauchen kann, selbst wenn es sie gäbe. Das so genannte "Listenprinzip" hat sich deshalb in der Praxis nicht bewährt. Ebenso wenig bewährt hat sich die bisherige Einfuhrregelung, wonach ausländische Staaten ihr Kulturgut in ein zusätzliches deutsches Verzeichnis eintragen lassen sollten, damit der deutsche Zoll diese Kulturgüter im Falle einer Einfuhr nach Deutschland beschlagnahmt. Damit ließ sich weder der illegale Handel mit Antiken beispielsweise aus den Kriegs- und Krisengebieten im Nahen Osten unterbinden noch gegen organisierte Kriminalität vorgehen.
Genau dazu sind wir aber völkerrechtlich verpflichtet. Deshalb hat Deutschland 2016 sein Kulturgutschutzrecht modernisiert und das deutsche Recht an internationale und EU-Standards angepasst - nicht zuletzt mit neuen Regelungen für die Einfuhr von Kulturgut, für den Verkauf von Kulturgut im Inland durch die gesetzliche Verankerung von Sorgfaltspflichten und für die Rückgabe von unrechtmäßig ausgeführten Kulturgütern in die Herkunftsstaaten. Wir wollen damit - endlich! - unseren Beitrag zur Eindämmung des illegalen Handelns mit Kulturgütern und zum Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit leisten, und mit "wir" meine ich eine breite politische und auch gesellschaftliche Mehrheit: Das neue Kulturgutschutzgesetz wurde ohne Gegenstimmen im Deutschen Bundestag verabschiedet, hat auch im Bundesrat breite Zustimmung bekommen und hatte von Anfang an die Unterstützung der Bundesländer, der Museen, des Deutschen Museumsbunds, des Internationalen Museumsrats und vieler anderer Verbände und Experten. Für diese Rückendeckung im nicht immer einfachen Gesetzgebungsverfahren noch einmal ein herzlichen Dank!
Was also hat sich mit dem Inkrafttreten des neuen Kulturgutschutzgesetzes am 6. August 2016 geändert? Zunächst zur Einfuhr von Kulturgut - neu ist hier vor allem eines: Unrechtmäßig ausgeführtes Kulturgut wird künftig als unrechtmäßig eingeführt behandelt. Klingt selbstverständlich. Damit haben wir aber einen längst überfälligen Paradigmenwechsel eingeläutet: Wer in Zukunft Antiken nach Deutschland einführt, braucht für jedes Stück eine gültige Ausfuhrerlaubnis des jeweiligen Herkunftslandes, die bei Einfuhr nach Deutschland vorzulegen ist, sofern der Herkunftsstaat eine solche Genehmigungspflicht für die Ausfuhr vorsieht. Das gilt im Übrigen auch für Touristen. Das sogenannte "Souvenir" aus dem Ägypten- oder Türkeiurlaub ist eben kein "Souvenir", sondern eine illegale Ausfuhr geschützten Kulturgutes, wenn es denn ein echtes Stück ist und keine billige Replik. Damit erkennt Deutschland die ausländischen Ausfuhr- und Schutzbestimmungen für nationales Kulturgut anderer Staaten im deutschen Recht an. In den meisten Staaten ist ja auch für die Ausfuhr von Kulturgut eine Genehmigung erforderlich. Vor allem archäologisches Kulturgut, das in vielen Staaten einem strikten Ausfuhr- und Handelsverbot unterliegt, kann auf diese Weise besser geschützt werden.
In der Praxis bedeutet das natürlich, dass der deutsche Zoll und die deutschen Strafermittlungsbehörden, aber auch die deutsche Öffentlichkeit - Touristen genauso wie Händler - die Möglichkeit haben müssen, sich genau zu informieren, welche Kategorien von Kulturgütern in anderen Staaten geschützt sind, für welche im Ausland eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden muss und für welche ein absolutes Ausfuhrverbot besteht. Deutschland baut deshalb ein von meinem Haus getragenes Internetportal auf ( www.kulturgutschutz-deutschland.de ) , das Auskunft gibt zu den Schutz- und Ausfuhrbestimmungen anderer Staaten. Dafür bitte ich herzlich um Ihre Mithilfe, Exzellenzen, verehrte Damen und Herren aus den Botschaften - und um die Mitwirkung Ihrer Heimatstaaten. Wir brauchen ihre Hilfe, damit das neue Gesetz in der Praxis hält, was es auf dem Papier verspricht.
Dazu trägt, lieber Herr Professor Hilgert, auch Ihr gemeinsam mit dem Fraunhofer- und Leibniz-Institut initiiertes Forschungsprojekt der so genannten "Dunkelfeldforschung" ( ILLICID ) bei, dessen Ergebnisse 2018 vorliegen sollen. Herzlichen Dank dafür! Darüber hinaus hoffe ich im Sinne der praktischen Anwendung des Gesetzes, dass es gelingt, ein Experten-netzwerk mit wissenschaftlichem Sachverstand aufzubauen. Denn um festzustellen, ob ein Objekt echt ist und ob die Herkunftsangabe stimmt, ist wissenschaftliche Expertise oft unerlässlich - für den Zoll, für die Ermittlungsbehörden und die Kulturbehörden der Länder. Ein herzliches Dankeschön bei dieser Gelegenheit auch an die Kolleginnen und Kollegen der Länder und an das Auswärtige Amt für die konstruktive Zusammenarbeit sowie an die Vertreterinnen und Vertreter des BKA und LKA. Ohne Sie könnten wir das Gesetz nicht anwenden und umsetzen.
Soviel zur Einfuhr. Auch beim Verkauf von Kulturgut im Inland wird sich mit dem neuen Kulturgutschutzgesetz einiges ändern, meine Damen und Herren. Neue gesetzliche Sorgfaltsanforderungen verpflichten dabei künftig - im Rahmen des Zumutbaren, insbesondere der wirtschaftlichen Zumutbarkeit - zur Prüfung der Provenienz und stellen sicher, dass der Antikenhandel sich auf Objekte eindeutiger und legaler Herkunft beschränkt. Warum das nötig ist und wie die Situation bisher war, hat die Archäologin Friederike Fless, Präsidentin des Deutschen Archäologischen Instituts, vor einiger Zeit in einem Gastbeitrag für die Frankfurter Allgemeine Zeitung sehr anschaulich beschrieben: "Niemand ginge in Deutschland davon aus, dass der Kauf eines Autos ohne Kfz-Papiere normal oder legal ist. Bei Grabreliefs aus dem syrischen Palmyra reicht es hingegen aus, dass beim Kauf eventuell der Preis ausgewiesen ist. Angaben über die Herkunft des Reliefs und ein nachprüfbarer Nachweis, wann das Relief in den Kunsthandel gekommen ist, müssen nicht gegeben werden. Wenn ein Gesetz hier Klarheit schafft, welche Papiere und Angaben ein Objekt im Handel begleiten müssen, wäre es doch eigentlich nur von Nutzen für den Käufer und Händler." Was wir mit den neuen Regelungen erreichen, die sich übrigens an den bisherigen Verhaltenskodizes der Kunsthandelsverbände orientieren, fasst sie pointiert so zusammen: "Es geht bei dem Gesetzentwurf also nicht darum, den, Kunsthandel mit dem illegalen Markt ( … ) ‘ gleichzusetzen, , sondern Klarheit zu schaffen, wann eigentlich legaler und illegaler Handel vorliegen, nicht zuletzt, damit auch die Käufer eine Chance bekommen, den illegalen Markt überhaupt zu erkennen, um nicht ein Teil dieses illegalen Handels zu werden. Das ist grundlegender Verbraucherschutz."
So ist es, meine Damen und Herren, und deshalb profitieren auch die Sammler, weil sie sicher sein können, dass die Herkunft eines Werks, eines Kulturguts in angemessener und zumutbarer Weise geprüft wurde und keine Rückgabeforderungen drohen - eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Und auch im Sinne der Händler schafft das neue Gesetz Klarheit und Rechtssicherheit. Es stärkt das Vertrauen in den Kunsthandelsstandort Deutschland und auch die Position des seriösen Kunsthandels, der damit die Konkurrenz durch "schwarze Schafe" am Kunstmarkt nicht mehr fürchten muss.
Auf einen letzten Punkt will ich noch kurz eingehen, nämlich auf die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführter Kulturgüter an die Herkunftsstaaten. Das neue Gesetz gibt allen mittlerweile 131 Vertragsstaaten der UNESCO-Konvention einen Rückgabeanspruch für Kulturgut, das im jeweiligen Staat als Kulturgut geschützt ist und das nach dem 26. April 2007 unter Verstoß gegen dortige Vorschriften ausgeführt wurde. Dieser etwas schräg anmutende Stichtag ist der Tag der völkerrechtlichen Bindung Deutschlands an die UNESCO-Konvention, die keine rückwirkende Anwendung vorsieht. Es liegt natürlich im Wesen des Illegalen, dass in der Praxis kaum zu ermitteln ist, wann ein illegal ausgeführtes Kulturgut illegal ausgeführt wurde. Deshalb sieht das neue Gesetz eine "Vermutungsregelung" vor: Wenn der Besitzer in Deutschland keinen hinreichenden Nachweis erbringen kann, dass ein illegal ausgeführtes Stück oder Werk schon vor diesem Stichtag in seinem Besitz war, wird vermutet, dass es nach dem 26. April 2007 ausgeführt wurde. Dann greift auch der Rückgabeanspruch.
Mit den im neuen Kulturgutschutzgesetz verankerten Einfuhrregelungen, Rückgabemechanismen und Sorgfaltspflichten, meine Damen und Herren, haben wir nun endlich auch in Deutschland einen klar abgesteckten, gesetzlichen Rahmen für die Ein- und Ausfuhr, den An- und Verkauf antiker Objekte. Damit tragen wir sowohl den völkerrechtlichen Anforderungen der UNESCO-Konvention aus dem Jahr 1970 als auch geltenden EU-Vorgaben Rechnung - genauer: der neuen EU-Richtlinie zur Rückgabe von Kulturgut vom Mai 2014, zu deren Umsetzung wir ohnehin EU-rechtlich verpflichtet sind. Vor allem aber übernimmt Deutschland damit endlich Verantwortung im gemeinsamen Vorgehen der Staatengemeinschaft gegen den illegalen Handel mit Kulturgut.
Wir knüpfen damit übrigens an eine historische Entwicklung an, die vor knapp 100 Jahren ihren Anfang nahm. Die erste gesetzliche Regelung des Kulturgutschutzes in Deutschland - eine "Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken" aus dem Jahr 1919 - war der bitteren Erfahrung nach Plünderungen ungeheuren Ausmaßes im Ersten Weltkrieg in Deutschland und Europa sowie dem drohenden Ausverkauf deutschen Kulturbesitzes geschuldet. Auf den Zweiten Weltkrieg, auf leidvolle Erfahrungen mit Raub- und Beutekunst, folgte das Kulturgutschutzgesetz von 1955, das national wertvolles Kulturgut durch die Eintragung in Verzeichnisse der Länder vor Abwanderung schützte. Heute, gut 60 Jahre später, haben wir mit der umfassenden Modernisierung des Kulturgutschutzes ein Gesetz, das nicht nur unseren eigenen bitteren - selbst verschuldeten - Erfahrungen mit dem Verlust bedeutender Kulturgüter Rechnung trägt, sondern auch unserer - nicht zuletzt auch historisch begründeten - Verantwortung für den Schutz des kulturellen Erbes gerecht wird. Ich freue mich, dass wir das neue Gesetz am 26. September auf Einladung der UNESCO in Paris vorstellen können und dass Sie, lieber Herr Srong, heute für die UNESCO hier sind und eigens aus Paris angereist sind, um diesen Meilenstein im internationalen Kulturgutschutz zu würdigen. Ich danke Ihnen!